Zeichennutzungsrichtlinie (ZN)
§ 1
Allgemeines / Verwendung
Der Name GMAG® ist eine eingetragene und geschützte Wortmarke, registriert beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registriernummer 30 2024 200 475.4
Diese Richtlinie regelt die Rechte für die Benutzung und Darstellung von Ausweis und Abzeichen, die als Zertifikat bei der Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (M-A-G) im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG vergeben werden.
Die GMAG bleibt Eigentümer von Ausweis und Abzeichen. Die Beachtung und Zustimmung zur Einhaltung dieser Zeichennutzungsrichtlinie ist die Bedingung für die Zertifizierung. Sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen sind für die Zertifikatsinhaber bindend.
§ 2
Verwendung von Ausweis und Abzeichen
Bei der Verwendung des Zertifikates (in Form von Ausweis und Abzeichen) gelten folgende Bestimmungen:
- Das von der GMAG erhaltene, gültige Zertifikat in Form von Ausweis und Abzeichen gibt an, dass die angegebene M-A-G die Zertifizierungsanforderungen erfüllt.
- Das Zertifikat darf nur von derjenigen M-A-G verwendet werden, welche die Zertifizierung erhalten hat. Die Zertifizierung muss gültig sein. Eine Nutzung für andere Hunde oder durch Personen, die nicht an der Zertifizierung beteiligt sind, ist nicht zulässig.
- Das Zertifikat darf nur im Original verwendet werden.
- Um Rechte § 12e Absatz 1 BGG wahrnehmen zu können, ist der Assistenzhund mit dem Abzeichen sichtbar zu kennzeichnen oder es ist der Ausweis vorzuzeigen.
§ 3
Verstöße und missbräuchliche Verwendung
Das Zertifikat darf nicht missbräuchlich verwendet werden. Bei Verstößen gegen die Zeichennutzung und missbräuchlicher Verwendung des Zertifikates behält sich die GMAG rechtliche Schritte und eine Zurückziehung des Zertifikates vor.
Ein Verstoß oder eine missbräuchliche Verwendung des Zertifikates liegt u.a. vor, wenn der Zertifikatsinhaber:
- einen anderen Hund als den zertifizierten Assistenzhund ausweist,
- einen weiteren Hund in die M-A-G mit einschließt und ausweist,
- seinen Ausweis oder das Abzeichen an eine andere Person weitergibt,
- seinen Assistenzhund in einem offensichtlich mangelhaften Pflegezustand oder ein unzulänglicher Gesundheitszustand des Hundes belässt, der eine Dienstuntauglichkeit zur Folge hat,
- nach Zurückziehung oder dem Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, nicht unterlässt,
- oder eine andere Person eine vollständige und alleinige Abbildung des Ausweises oder des Abzeichens veröffentlicht,
- die Zertifizierung in einer Art verwendet, die die GMAG in Verruf bringt und Aussagen bezüglich der Zertifizierung trifft, die von der GMAG als irreführend oder unbefugt betrachtet werden,
- zulässt, dass sein Assistenzhund nicht mehr die notwendigen Zertifizierungsanforderungen erfüllt, beispielsweise aggressives Verhalten zeigt, in öffentlichen Bereichen wiederholt unkontrollierbar ist oder andere nicht tolerierbare Wesensveränderungen entwickelt hat,
- rechtliche Vorschriften oder Verhaltensrichtlinien verstößt, die für die Einbeziehung eines Assistenzhundes gelten.
§ 4
Zurückziehung des Zertifikates
- Bei missbräuchlicher Verwendung kann es zur Zurückziehung des Zertifikates kommen und dem Zertifikatsinhaber das Zertifikat entzogen werden. Die Entscheidung liegt unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Ermessen der GMAG. Der Zertifikatsinhaber wird über die Vorwürfe informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Bei Bekanntwerdung missbräuchlicher Verwendung, untersucht die Zertifizierungsstellenleitung (ZL) unverzüglich den Sachverhalt. Die Entscheidung über eine Zurückziehung wird dem Zertifikatsinhaber schriftlich mitgeteilt.
- Im Fall einer Zurückziehung ist der Zertifikatsinhaber verpflichtet, mit Eingang der Entscheidung innerhalb von zwei Wochen den Ausweis und das Abzeichen per Einwurf-Einschreiben an die GMAG zurückzusenden. Der Ausweis und das Abzeichen werden für ungültig erklärt und datenschutz-gerecht vernichtet.
- Besondere Umstände oder Verstöße, die eine sofortige Zurückziehung des Zertifikates zur Folge haben, liegen vor, wenn u. a. einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
- Tierhaltungsverbot
- Tod des Hundes
- Tod des Zertifikatsinhabers
- tierschutzrelevantes Handeln des Zertifikatsinhabers vorliegt
- Vervielfältigung, eigener Anfertigung oder Erstellung von Kopien des Zertifikates
- vorsätzlich falsch gemachte Aussagen, Angaben oder Betrugsversuche z.B. in Bezug auf Ausbildungsinhalte, Ausbildungsstätten, den Hund oder beteiligte Personen
- Im Falle einer Zurückziehung des Zertifikates sind jegliche Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, zu unterlassen.
- Im Falle einer Zurückziehung werden Bearbeitungskosten nach Stundensatz gemäß Gebührenordnung dem Zertifikatsinhaber bzw. der Bezugsperson in Rechnung gestellt.
- Eine erneute Zertifizierung kann in Einzelfällen erfolgen, u.a. unter der Voraussetzung, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt werden. Die Möglichkeit hierzu hängt von der Art des Verstoßes ab. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die ZL aber auch eine dauerhafte Sperrung für zukünftige Zertifizierungen der GMAG verhängen.
§ 5
Verlust und Ersatz des Ausweises und/oder Abzeichen
- Sollte der Ausweis oder das Abzeichen verloren gehen oder so stark beschädigt sein, dass sie nicht mehr nutzbar sind, kann bei der GMAG in Textform ein Ersatz beantragt werden.
- Bei Beschädigung ist per E-Mail ein Foto der Beschädigung an kontakt@gmag.de zu senden. Bei Verlust ist per E-Mail eine unterzeichnete, eidesstattliche Erklärung erforderlich. Das Formular erhält der Zertifikatsinhaber auf Anfrage. Die Bearbeitung und Erstellung für einen Ersatz sind kostenpflichtig.
Im Anschluss an den Erhalt des Ersatzes muss der beschädigte Ausweis oder das beschädigte Abzeichen innerhalb von 10 Tagen per Einwurf-Einschreiben an die GMAG gesendet werden. - Bei einer Namensänderung des Menschen mit Behinderungen muss ein Ersatz beantragt und ausgestellt werden.
- Der Ersatz-Ausweis wird mit den ursprünglichen Angaben und Abbildungen ausgestellt. Ausgenommen davon sind die Ausweisnummer und Namensänderung des Menschen mit Behinderungen.
- Der Ersatz wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Zahlungseingang versendet.
§ 6
Aussetzung und Einschränkung
- Aussetzung der Zertifizierung
Sollten Bedingungen vorliegen, die ein temporäres Aussetzen der Zertifizierung notwendig machen, so kann die Zertifizierung nur in einem Zeitraum von 3 Monaten wieder eingesetzt werden. Hierzu ist die nachweisliche Wiederherstellung der Zertifizierungsanforderungen notwendig - Einschränkung Geltungsbereich
Eine Einschränkung im Geltungsbereich kommt aufgrund des spezifischen Anwendungsbereiches der AHundV einer Zurückziehung der Zertifizierung § 9 Absatz 1 gleich.
§ 7
Rezertifizierung (Verlängerung)
- Die Zertifizierung bleibt längstens gültig, bis der Hund sein 10. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung der Befristung kann ab einem Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu 12 Monate beantragt werden. Die Voraussetzung für eine Verlängerung ist die Einreichung eines tierärztlichen Attestes über den Fortbestand der gesundheitliche Eignung gemäß AHundV. Das Attest darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
- Der Ausweis für eine Verlängerung wird mit den ursprünglichen M-AG-Angaben und Abbildungen ausgestellt. Ausweisnummer und Gültigkeitsdatum werden entsprechend geändert. Der Ausweis wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Zahlungseingang der vollständigen und korrekten Unterlagen versendet.
- Der neue Ausweis darf erst verwendet werden, wenn der alte Ausweis seine Gültigkeit verloren hat. Der ungültige Ausweis muss per Einwurf-Einschreiben an die Zertifizierungsstelle zurückgesendet werden, sobald die Gültigkeit abgelaufen ist.
- Der alte Ausweis wird für „ungültig“ erklärt und datenschutzgerecht vernichtet.
§ 8
Rückgabe und Ablauf der Gültigkeit
- Die Zertifizierung kann zu jedem Zeitpunkt freiwillig zurückgegeben werden. Der Zertifikatsinhaber hat keinen Anspruch auf Erstattung der Zertifizierungs-gebühren. Jegliche Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, sind zu unterlassen.
- Bei Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates sind jegliche Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, zu unterlassen.
- Im Fall der Rückgabe und bei Ablauf der Gültigkeit müssen der Ausweis und das Abzeichen unverzüglich per Einwurf-Einschreiben an die Zertifizierungsstelle zurückgesendet werden. In beiden Fällen werden der Ausweis und das Abzeichen für „ungültig“ erklärt und datenschutzgerecht vernichtet.
§ 9
Anzeigepflicht
- Der Zertifikatsinhaber hat im Falle von
- Namensänderung (z. B. durch Hochzeit),
- Änderung seines Wohnsitzes,
- Verlust des Ausweises/Abzeichen,
- Diebstahl des Ausweises/Abzeichen,
- Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes,
- oder anderen Umständen, die zur Folge haben, dass die Anforderungen aus dem Zertifizierungsprogramm der GMAG nicht mehr erfüllt werden
die GMAG unverzüglich zu informieren.
2. Bei Veränderung in der Mensch-Hund-Konstellation, beispielsweise wenn eine Unterstützung einer Bezugsperson bei der Haltung des Hundes, bei der Hilfeleistung des Hundes oder in sonstiger Weise nicht mehr erforderlich ist oder sich die Bezugsperson geändert hat oder wenn das Kind (der Mensch mit Behinderungen) 16 Jahre alt geworden ist, besteht Anzeigepflicht gegenüber der GMAG.
Möchte der Mensch mit Behinderungen aufgrund dieser Veränderungen fortan eigenständig mit seinem Assistenzhund agieren, muss ein neuer Antrag auf Zertifizierung gestellt werden.
§ 10
Zeichendesign
- Die Spezifikationen für den Ausweis und Abzeichen entsprechen der Anlage 9 und Anlage 10 der AHundV.
Der Ausweis hat das Format einer Bankkarte. Das Abzeichen wird als Aufnäher aus LKW-Planstoff herausgegeben.