Zeichennutzungsrichtlinie (ZN)
§ 1
Allgemeines / Verwendung
Der Name GMAG® ist eine eingetragene und geschützte Wortmarke, registriert beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registriernummer 30 2024 200 475.4
Diese Richtlinie regelt die Rechte für die Benutzung und Darstellung von Ausweis und Abzeichen, die als Zertifikat bei der Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (M-A-G) im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG vergeben werden.
Die GMAG bleibt Eigentümer von Ausweis und Abzeichen. Die Beachtung und Zustimmung zur Einhaltung dieser Zeichennutzungsrichtlinie ist eine Bedingung für die Zertifizierung. Sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen und Pflichten sind bindend.
§ 2
Verwendung von Ausweis und Abzeichen
Bei der Verwendung des Zertifikates (in Form von Ausweis und Abzeichen) gelten folgende Bestimmungen:
- Das von der GMAG erhaltene, gültige Zertifikat in Form von Ausweis und Abzeichen gibt an, dass die angegebene M-A-G die Zertifizierungsanforderungen erfüllt.
- Der Zertifikatsinhaber bzw. die Bezugsperson ist verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates die Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm zu erfüllen.
- Das Zertifikat darf nur von derjenigen M-A-G verwendet werden, deren Konstellation die Zertifizierung erhalten hat.
- Die Zertifizierung muss gültig sein.
- Das Zertifikat darf nur im Original verwendet werden.
- Um Rechte § 12e Absatz 1 BGG wahrnehmen zu können, ist der Assistenzhund mit dem Abzeichen sichtbar zu kennzeichnen oder es ist der Ausweis vorzuzeigen.
§ 3
Verstöße und missbräuchliche Verwendung
Ein Verstoß bzw. missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn die Punkte unter § 2 nicht eingehalten werden.
Das Zertifikat darf nicht missbräuchlich verwendet werden. Gegen die ZN darf nicht verstoßen werden.
Bei Verstößen gegen die Zeichennutzung und missbräuchlicher Verwendung des Zertifikates behält sich die GMAG je nach Schwere des Missbrauchs oder nicht abgestelltem Missbrauch eine sofortige Zurückziehung des Zertifikates und rechtliche Schritte vor. Die Entscheidung obliegt der Zertifizierungsstellenleitung (ZL).
Ein Verstoß oder eine missbräuchliche Verwendung des Zertifikates liegt u.a. vor, wenn der Zertifikatsinhaber:
- einen anderen Hund als den zertifizierten Assistenzhund ausweist,
- einen weiteren Hund in die M-A-G mit einschließt und ausweist,
- seinen Ausweis oder das Abzeichen an eine andere Person weitergibt,
- seinen Assistenzhund in einem offensichtlich mangelhaften Pflegezustand oder ein unzulänglicher Gesundheitszustand des Hundes belässt, der eine Dienstuntauglichkeit zur Folge hat,
- nach Zurückziehung oder dem Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, nicht unterlässt,
- ein ungültiges Zertifikat nicht an die GMAG zurückgibt,
- oder eine andere Person eine vollständige und alleinige Abbildung des Ausweises oder des Abzeichens veröffentlicht,
- die Zertifizierung in einer Art verwendet, die die GMAG in Verruf bringt und Aussagen bezüglich der Zertifizierung trifft, die von der GMAG als irreführend oder unbefugt betrachtet werden,
- die vorgegebenen Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt,
- das Zertifikat während des Zeitraumes einer Aussetzung verwendet wird,
- zulässt, dass sein Assistenzhund nicht mehr die notwendigen Zertifizierungsanforderungen erfüllt, beispielsweise aggressives Verhalten zeigt, in öffentlichen Bereichen wiederholt unkontrollierbar ist oder andere nicht tolerierbare Wesensveränderungen entwickelt hat,
- gegen rechtliche Vorschriften oder Verhaltensrichtlinien verstößt, die für die Einbeziehung eines Assistenzhundes gelten.
§ 4
Zurückziehung des Zertifikates
- Bei Bekanntwerdung einer missbräuchlichen Verwendung oder unbefugten Änderung des Zertifikats durch Dritte oder Selbstanzeige, untersucht die ZL unmittelbar den Sachverhalt. Der Zertifikatsinhaber wird in Textform über die Vorwürfe informiert und mit einer Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme aufgefordert. Des Weiteren nimmt die ZL eine Einschätzung der Schwere des Verstoßes vor. Die ZL kann über die sofortige Zurückziehung des Zertifikates entscheiden. Nach Eingang aller angeforderten Stellungnahmen oder nach Ablauf der gesetzten Fristen beginnt die sorgfältige Prüfung des Sachverhalts. Eine Entscheidung muss spätestens innerhalb 2 Wochen nach Bearbeitung dieser Prüfung erfolgen. Basierend auf den gewonnenen Informationen kann die ZL entscheiden, ob kein Verstoß vorliegt, das Zertifikat ausgesetzt, sofort entzogen oder mit einer Frist belegt wird.
Die Entscheidung wird dem Zertifikatsinhaber vom Backoffice schriftlich mitgeteilt. Die Korrespondenz mit allen Beteiligten wird vom Backoffice in Papierform festgehalten und abgelegt. - Lautet das Ergebnis, dass kein Verstoß vorliegt, werden alle Beteiligte in Textform vom Backoffice benachrichtigt. Die erfolgte Korrespondenz mit allen Beteiligten wird vom Backoffice festgehalten und abgelegt.
- Besondere Schwere von Umständen oder Verstößen liegt vor, wenn u. a. einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
- Tierärztliches Attest über Dienstuntauglichkeit des Hundes
- Tierhaltungsverbot
- Tod des Hundes
- Tod des Zertifikatsinhabers
- tierschutzrelevantes Handeln des Zertifikatsinhabers vorliegt
- Vervielfältigung, eigener Anfertigung oder Erstellung von Kopien des Zertifikates
- vorsätzlich falsch gemachte Aussagen, Angaben oder Betrugsversuche z.B. in Bezug auf Ausbildungsinhalte, Ausbildungsstätten, den Hund oder beteiligte Personen
Besonders schwere Umstände haben eine sofortige Zurückziehung des Zertifikates zur Folge und können rechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
- Im Fall einer Zurückziehung ist der Zertifikatsinhaber verpflichtet, mit Eingang der Entscheidung innerhalb von 2 Wochen den Ausweis und das Abzeichen per Einwurf-Einschreiben an die GMAG zurückzusenden. Der Ausweis und das Abzeichen werden für ungültig erklärt und datenschutzkonform vernichtet.
- Im Falle einer Zurückziehung des Zertifikates sind jegliche Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, zu unterlassen.
- Im Falle einer Fristsetzung, wird der Zertifikatsinhaber verpflichtet sofort bzw. innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen nach Zugang des Schreibens den festgestellten Missbrauch bzw. Verstoß einzustellen bzw. zu beheben.
- Im Falle einer Zurückziehung, oder Fristsetzung bei Verstoß werden Bearbeitungskosten nach Stundensatz gemäß Gebührenordnung dem Zertifikatsinhaber bzw. der Bezugsperson in Rechnung gestellt.
- Für den Zertifikatsinhaber entstehen keine Bearbeitungskosten für die unter § 4 Absatz 2 a, c und d aufgeführten besonderen Umstände.
- In besonders schwerwiegenden Fällen verhängt die ZL eine dauerhafte Sperrung für zukünftige Zertifizierungen der GMAG.
- Eine erneute Zertifizierung kann in Einzelfällen erfolgen, u.a. unter der Voraussetzung, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt werden. Die Möglichkeit hierzu hängt von der Art des Verstoßes ab.
- Bei Vorliegen eines Verdachts auf einen Gesetzesverstoß behält sich die GMAG vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
- Wenn aus welchen Gründen auch immer eine Zurückziehung des Zertifikates stattfindet, endet somit auch der Vertrag.
§ 5
Verlust und Ersatz des Ausweises und/oder Abzeichen
- Bei einer Namensänderung des Zertifikatsinhabers muss kostenpflichtig ein Ersatz beantragt werden. Bei der Beantragung muss eine Kopie des Identitätsnachweises beigefügt sein. Der Ersatz-Ausweis wird mit den ursprünglichen Angaben und Abbildungen ausgestellt. Ausgenommen davon sind die Ausweisnummer, der Name des Zertifikatsinhabers und das Ausstellungsdatum.
- Bei Verlust oder starker Beschädigung von Ausweis oder Abzeichen muss bei der GMAG in Textform kostenpflichtig ein Ersatz beantragt werden.
- Bei Beschädigung ist per E-Mail ein Foto (jpg-Datei, mind. 200 KB, max. 1 MB) der Beschädigung an kontakt@gmag.de zu senden.
- Bei Verlust ist eine eidesstattliche Versicherung erforderlich. Das Formular erhält der Zertifikatsinhaber auf Anfrage per E-Mail. Das ausgefüllte und eigenhändig unterzeichnete Formular muss anschließend per Post an die GMAG gesendet werden. Wird die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben, hat die die Zurückziehung der Zertifizierung zur Folge.
- Der Ersatz wird innerhalb von 2 Wochen nach Zahlungseingang versendet.
- Nach Erhalt des Ersatzes ist der ungültige Ausweis oder das beschädigte Abzeichen innerhalb von 2 Wochen per Einwurf-Einschreiben auf eigene Kosten an die GMAG zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behält sich die GMAG das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten, deren Kosten vom Zertifikatsinhaber zu tragen sind.
§ 6
Rückgabe und Ablauf der Gültigkeit
- Die Zertifizierung kann zu jedem Zeitpunkt freiwillig zurückgegeben werden. Der Zertifikatsinhaber hat keinen Anspruch auf Erstattung der Zertifizierungs-gebühren. Jegliche Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, sind zu unterlassen.
- Bei Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates sind jegliche Hinweise auf die Zertifizierung, die einen Verweis auf die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierung enthalten, zu unterlassen.
- Im Fall der Rückgabe und bei Ablauf der Gültigkeit müssen der Ausweis und das Abzeichen unverzüglich per Einwurf-Einschreiben, auf eigene Kosten, an die Zertifizierungsstelle zurückgesendet werden. In beiden Fällen werden der Ausweis und das Abzeichen für „ungültig“ erklärt und datenschutzkonform vernichtet.
- Für den Zertifikatsinhaber entstehen keine Bearbeitungskosten bei der freiwilligen Rückgabe und der Rückgabe nach Ablauf der Gültigkeit.
§ 7
Anzeigepflicht
- Der Zertifikatsinhaber bzw. seine Bezugsperson muss im Falle von
- Namensänderung (z. B. durch Hochzeit),
- Änderung seines Wohnsitzes,
- Verlust des Ausweises/Abzeichen,
- Diebstahl des Ausweises/Abzeichen,
- Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes,
- oder anderen Umständen, die zur Folge haben, dass die Anforderungen aus dem Zertifizierungsprogramm der GMAG nicht mehr erfüllt werden
die GMAG unverzüglich informieren.
- Bei Veränderung in der Mensch-Hund-Konstellation, beispielsweise wenn eine Unterstützung einer Bezugsperson bei der Haltung des Hundes, bei der Hilfeleistung des Hundes oder in sonstiger Weise nicht mehr erforderlich ist oder sich die Bezugsperson geändert hat oder wenn das Kind (der Mensch mit Behinderungen) 16 Jahre alt geworden ist, besteht Anzeigepflicht gegenüber der GMAG.
Möchte der Mensch mit Behinderungen aufgrund dieser Veränderungen fortan eigenständig mit seinem Assistenzhund agieren, muss ein neuer Antrag auf Zertifizierung gestellt werden. - Der Zertifikatsinhaber bzw. seine Bezugsperson hat Bedingungen für eine Aussetzung (gemäß § 6 Absatz 1) eigeninitiativ anzuzeigen.
§ 8
Zeichendesign
Die Spezifikationen für den Ausweis und Abzeichen entsprechen der Anlage 9 und Anlage 10 der AHundV.
Der Ausweis hat das Format einer Bankkarte. Das Abzeichen wird als Aufnäher aus LKW-Planstoff herausgegeben.
Gültig ab: 01.08.2025